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Allgemeine Verkaufsbedingungen       

(Fassung Juli 2009)
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AGB zum 

 

 

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

 

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge
   mit den inländischen Kunden der Firma Bartscher GmbH - nachfolgend bezeichnet als Bartscher -,
   die ab dem 01. Juli 2009 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren an den
   Kunden zum Gegenstand. Von Bartscher zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die
   Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Bartscher nicht,
   auch wenn Bartscher nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder
   abweichender  Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen
   des Kunden annimmt.  Gleichermaßen wird Bartscher nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen
   des Kunden unabhängig vom  Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen
   Bestimmungen abweichen.

 

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen
   Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen,
   wird der Kunde Bartscher in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann
   anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für
   Verbrauchsgüterverkäufe"  von Bartscher, die auf Anforderung übersandt werden.

 

4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne
   des § 13 BGB ist.
 

II. Abschluss des Vertrages

    

1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Bartscher verpflichtet, wenn die
   zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde
   von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche
   Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,
   oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden
   oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird. 

      

2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den
   Vorschlägen oder dem Angebot von Bartscher ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders
   hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr
   gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

 

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Bartscher aufgenommene Bestellungen werden
   ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher wirksam. Die tatsächliche Auslieferung
   der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Bartscher oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf
   den Abschluss des Vertrages. Bartscher kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf
   von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Bartscher eingegangen ist, abgeben.

 

4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes  
  maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter , die Abweichung spezifizierender
   und rügender Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der
   Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser
   Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden,
   namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder
   sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem
   Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  

5. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht befugt,
   von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen
   zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen
   gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von Bartscher.
   

III. Pflichten von Bartscher

    
1. Bartscher hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern.
   Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Bartscher die Spezifikation unter Berücksichtigung
   der eigenen und der für Bartscher erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Bartscher ist
   nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bartscher oder
   diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Bartscher nicht verpflichtet,
   Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche
   Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder
   den Kunden zu beraten. Bartscher ist in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich,
   die außerhalb Deutschlands mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind.

   

2. Bartscher ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet.
   An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt,
   Lieferung an sich zu fordern oder Ansprüche vertraglicher Art gegen Bartscher geltend zu machen. Die
   Empfangszuständigkeit  des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde
   stellt Bartscher uneingeschränkt  von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen
  Vertrag von Dritten gegen Bartscher erhoben werden.

   

3. Bartscher ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-4. sowie unter
   Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung,
   ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen
   Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Bartscher
   zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Bartscher ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und
   gesondert abzurechnen.

  

4. Bartscher hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten
   Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Salzkotten zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung
   zu stellen. Eine Ausgangsuntersuchung der Ware, eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware
   oder eine Benachrichtigung des Kunden von dem Zur-Verfügungstehen der Ware ist nicht erforderlich. Bartscher ist nicht
   verpflichtet, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung von Klauseln wie
   „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten
   zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

  

5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen,
   Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm
   obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen
   Auftragsbestätigung von Bartscher. Bartscher ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.

  

6. Bartscher ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde
   von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn,
   dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb
   angemessener Frist widerspricht. Bartscher ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren
   Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung erstattet Bartscher die als Folge der
   Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Bartscher nach
   den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

  

7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Bartscher, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt,
   geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der
   Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung
   der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder
   ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur
   Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

  

8. Bartscher ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund
   abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet
   gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst
   vorgeschriebene Entsorgung der von Bartscher an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf
   eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

  

9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bartscher zur Einrede der Unsicherheit
   nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Bartscher die Besorgnis besteht, der Kunde werde
   seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist
   Bartscher insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Bartscher oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten
   nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist
   oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Bartscher künftige, auch bereits
   bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Bartscher ist nicht zur
   Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen
   keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
   

IV. Kaufpreis, Zahlung und Abnahme der Ware

  
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist
   der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte
   Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden
   von Bartscher gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines
   Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines
   rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Bartscher oder gegenüber Dritten fällig sind,
   nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder
   wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Bartscher nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

 

2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Bartscher obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten.
    Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.

  

3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bartscher auszuweisen und
   gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Bartscher
   gegen den Kunden.

  

4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Bartscher bezeichneten
   Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto
   maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht berechtigt,
   Zahlungen entgegenzunehmen.

  

5. Bartscher kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden
    kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

  

6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Bartscher werden ausgeschlossen,
   es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt
   oder fällig und unbestritten ist.

  

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware bzw. zur Erhebung
   von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Bartscher aus demselben Vertragsverhältnis
   fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung
   angeboten hat.

 

8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der in der
   schriftlichen Auftragsbestätigung von Bartscher bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung von Bartscher
   in Salzkotten abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von dem
   Vertrag in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. zurücktritt.
  

V. Mangelhafte Ware

           
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Bartscher ist die
   Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in
   Ziffern II.-1., II.-4. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
   vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der
   in Salzkotten üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Salzkotten gewöhnliche Verwendung
   geeignet ist.  Modell- Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen,
   begründen keinen Sachmangel.

 

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Bartscher ist
   die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges
   nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf
   weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum
   beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland
   registriert und veröffentlicht sind.

 

3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Bartscher nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft,
   ist Bartscher insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche
   Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei
   von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Bartscher haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des
   Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Bartscher selbst oder durch Dritte
   Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Bartscher von der Pflicht zur Gewährleistung frei,
   es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

 

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften
   stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere
   schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von
   Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die
   Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige
   Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder
   Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.

   

5. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich und in jeder
   Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art
   und auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften zu untersuchen und
   jede Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar
   an Bartscher mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die
   Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bartscher sind nicht berechtigt,
   Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

 

6. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe
   wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung
   eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Bartscher Nacherfüllung verlangen.
   Bartscher trägt die für die Nacherfüllung anfallenden angemessenen Aufwendungen insoweit, als diese sich
   nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen,
   die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Kunden eingetreten sind, und Bartscher
   nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig
   misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde
   ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach
   Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und
   Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag
   zurückzutreten. Bartscher ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der
   Regelung in Ziffer III.-6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

  

7. Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zusagen von Bartscher bestehen
   keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware, es sei denn,
   dass Bartscher den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ansprüche nicht-vertraglicher Art stehen
   dem Kunden wegen Mängeln nicht zu.

  

8. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr
   nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen
   Vorsatzes. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

 

9. Unbeschadet der Verjährungsregelung gem. Ziffer V.-8. Satz 1 stellt Bartscher dem Kunden in
   dem 2. Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn kostenlos Ersatzteile zur Verfügung,
   wenn der Kunde nach Maßgabe der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen
   Regelungen ansonsten zu Rechtsbehelfen wegen mangelhafter Lieferung berechtigt wäre und
   der Sachmangel mit dem Ersatzteil behoben wird. Das Zurverfügungstellen des Ersatzteils erfolgt
   an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung
   in Salzkotten. Sämtliche Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für den Einbau des Ersatzteils
   trägt der Kunde. Bartscher kann nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil von dem Kunden
   zurück verlangen.
     

VI. Rücktritt

  
1. Neben der Regelung in Ziffer V.-6. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen
   Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bartscher obliegenden Leistungen unmöglich
   geworden sind, Bartscher mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder
   durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder
   die Pflichtverletzung von Bartscher gemäß Ziffer VII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des
   Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle
   kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Bartscher
   gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
   Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum
   Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Bartscher zu erklären.

 

2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bartscher berechtigt, ersatzlos von dem
   Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht,
   wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen,
   wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der
   Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber
   Bartscher oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben
   zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von
   Bartscher nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Bartscher unverschuldet selbst nicht richtig
   oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Bartscher die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus
   sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der
   bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere
   der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
   

VII. Schadensersatz

  
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens
   eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden
   aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Bartscher aufgrund
   des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und/oder aufgrund der mit dem Kunden geführten
   Vertragsverhandlungen ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der
   nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden
   Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall
   des Verzuges:
       
      a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel
          nicht erheblich ist.
    
      b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung
          von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI.
          zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz
          nur wegen gleichwohl verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe
          verlangen.
     
      c) Bartscher haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob
          fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
      
      d) Im Falle der Haftung ersetzt Bartscher unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e)
         den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf
         Schadenseintritt und Schadenshöhe für Bartscher bei Vertragsschluss als Folge der
         Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken,
         atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde Bartscher
         vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.
  
      e) Bartscher haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist
         die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche
         auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes
         des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem
         Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
         der Erfüllungsgehilfen von Bartscher.
   
      f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der
         gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen
         Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit
         Bartscher die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung
         diese gegenüber Bartscher innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig
         abgelehnt hat.
  
      g) Bartscher ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen
         Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
         zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende
         Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen.
         Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
         Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Bartscher persönlich wegen der Verletzung Bartscher
         obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
    
      h) Soweit Bartscher nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher
          verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine
          Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
     
      i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Bartscher gelten auch für Ansprüche
        des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.
 
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Bartscher
    ist der Kunde gegenüber Bartscher zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
     
      a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die
         angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie
         Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
   
      b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich
         geringerer Höhe entstanden ist, ist Bartscher bei Abnahmeverzug oder vereinbartem,
         aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer
         von Bartscher gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis
         Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
  
3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmers
   seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich
   Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
    
4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
   

VIII. Eigentumsvorbehalt

  
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Bartscher bis zum vollständigen Ausgleich aller,
   aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig
   werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Bartscher gegen den Kunden. Bei laufender
   Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
 
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern
   von Bartscher zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt
   stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende
   Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von
   Bartscher die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen,
   deutlich sichtbar als Eigentum von Bartscher zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen,
   die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind.
   Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber,
   in voller Höhe und unwiderruflich an Bartscher ab; Bartscher nimmt die Abtretung an.
  
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Bartscher umgehend
   schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter
   Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt
   an Bartscher abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Bartscher unentgeltlich bei
   der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des
   Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware,
   werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit
   unwiderruflich sicherungshalber an Bartscher abgetreten; Bartscher nimmt die Abtretung an.

 

4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer
   Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug
   befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem
   der Kunde den Preis an Bartscher zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen
   (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt.
   Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
   zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber,
   in voller Höhe und unwiderruflich an Bartscher ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung
   in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der
   Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe
   und unwiderruflich an Bartscher ab. Bartscher nimmt die Abtretungen an.

 

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Bartscher abgetretene Forderungen treuhänderisch für Bartscher
   einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt,
   die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen
   und ungeachtet weitergehender von Bartscher eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Bartscher
   weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Bartscher vollständig ausgeglichen sind.
   Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit
   unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Bartscher ab.
   Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit
   unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut
   zustehenden Forderungen an Bartscher ab. Bartscher nimmt die Abtretungen an.

 

6. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend.
   Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Bartscher als Hersteller im Sinne des § 950 BGB,
   ohne dass für Bartscher hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Bartscher gelieferte Ware
   mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass
   das Eigentum von Bartscher kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine
   Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Bartscher und
   verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Bartscher.

 

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem
   Eigentumsvorbehalt untersteht. Bartscher ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert
   den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte,
   unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Bartscher auf Verlangen
   des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen
   um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Bartscher
   bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
   Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Bartscher im eigenen Namen geltend gemacht werden.
   Im Übrigen wird Bartscher auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis
   der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich
   der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

    

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam
   des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt
   wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Bartscher oder Dritten
   gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Bartscher dem Kunden das Recht
   zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen.
   Bartscher ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter
   sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

  

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden,
   ist Bartscher berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen.
   Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Bartscher zustehender Rechte verpflichtet, an Bartscher
   die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der
   Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und
   für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in
   Höhe von 5,0 % des Warenwertes zu zahlen.
    

IX. Sonstige Regelungen

  
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift
   noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen
   der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung
   besonders kenntlich zu machen ist.

  

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden
   werden von Bartscher im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

3. Ohne Verzicht von Bartscher auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Bartscher
   uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder
   ähnlicher Bestimmungen gegen Bartscher erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände
   gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte
   ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Bartscher gesetzt wurden.
   Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Bartscher entstehenden
   Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder
   sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von
   Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

 

4. An von Bartscher in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen,
   Zeichnungen, Berechnungen , Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen sowie an Software
   behält sich Bartscher alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie
   Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen
   ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

 

5. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch,
   wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden.
   Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen,
   schriftlichen Bestätigung von Bartscher.
   

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

  
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen
   von Bartscher mit dem Kunden ist Salzkotten. Diese Regelung gilt auch, wenn Bartscher für
   den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln
   sind. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine  
   abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen
   verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

 

2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten
   ausschließlich deutsches Recht sowie die in Salzkotten maßgeblichen Gebräuche.
   Abweichungen von dem deutschen Recht sowie von den maßgeblichen Gebräuchen
   ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Bartscher mit dem Lieferanten getroffenen
   individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

3. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
   mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist,
   einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der
   Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen
   Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern
   und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter.
   Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch.
   Bartscher ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage im Schiedsverfahren auch Klage
   vor den für Salzkotten zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz
   des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben.
   Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen.
   Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Aufrechnung, Streitverkündung oder
   Zurückbehaltung vor einem anderen als dem Schiedsgericht vorzubringen.

 

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder
   teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
   Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung
   zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung
   am nächsten kommt.

 


 

Internationale Verkaufsbedingungen

(Fassung Juli 2009)
                                                                 pdf  
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